Verwendbarkeitsnachweise
Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise auf dem Gebiet der Anla gen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
(Fassung 7/2000)
Dr.-Ing. W. Kanning, Berlin

1 Allgemeines

Nach § 19 h Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie Teile solcher Anlagen und technische Schutzvor­ kehrungen einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung, es sei denn, die Anlage ist einfach oder herkömmlich im Sinne des Wasserrechts. Werden die Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen serienmäßig hergestellt, können sie der Bauart nach zugelassen werden (wasserrechtliche Bauartzulassung). Für Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrun­ gen, die der Bauart nach zugelassen worden sind, entfällt damit die Feststellung der Eignung. Dies betrifft allerdings nicht die Eignungsfeststellung für die Anlage als Ganzes, da letztere in der Regel nicht serienmäßig hergestellt sein wird und demzufolge auch nicht der Bauart nach zugelassen werden kann.

Für die ebenfalls in § 19 h WHG angesprochenen Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe besteht die Forderung nach wasserrechtlicher Eignungs­ feststellung nicht, da es sich dabei um solche Anlagen handelt, bei denen sich die Stoffe im Arbeitsgang befinden (für letztere enthält § 19 h WHG eine Freistellung).

Nach dem 6. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 entfallen die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung nicht nur in den o.g. Fällen, sondern auch für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen a) bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von

a) Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist (§

19h Abs. 3 Nr. 2 WHG), oder

b) die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen und in der Bauartzulassung die was­ serrechtlichen Anforderungen berücksichtigt sind (§ 19h Abs. 3 Nr. 3 WHG), oder


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c) wenn Produkte das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) auf der Grundlage von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften tragen, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen (§ 19h Abs. 3 Nr. 1 WHG).

Im Folgenden wird nur auf die Fälle a) und c) eingegangen, da der Fall b) noch keine große Bedeutung hat oder seine Bedeutung zurückgeht.

2 Ersatz wasserrechtlicher Eignungsfeststellungen/Bauartzulassungen durch bauaufsichtli­che Verwendbarkeitsnachweise

Nach den Prüfzeichenverordnungen zu den früheren Landesbauordnungen (LBO) waren für bestimmte Bauprodukte, die in Anlagen zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten eingesetzt werden sollten, bauaufsichtliche Prüfzeichen erforderlich. Nachdem mit dem Inkrafttreten der neuen (LBO) die bisherigen Prüfzeichenverordnungen entfallen waren, bedurfte es der Klärung, für welche Bauprodukte in bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen nach den neuen LBO auch die Anforderungen aus dem Wasserrecht mit berücksichtigt werden sollten. Diese Klärung ist durch Verordnungen nach den §§ 20 Abs. 4 und 23 Abs. 2 der den Muster­ bauordnungen (MBO) entsprechenden §§ der LBO herbeigeführt. In diesen Verordnungen wird festgelegt, dass in den bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen für folgende Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe:

a) Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen, b) Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen, c) Behälter,

d) Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre, e) Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen,

f) Sicherheitseinrichtungen

auch die Anforderungen aus dem Wasserrecht zu berücksichtigen sind. Das Muster einer solchen Verordnung mit dem Titel "Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO)" ist in /1/ vollständig abgedruckt. Die Länder

• Baden-Württemberg und

• Bayern,

• Brandenburg,

• Hessen,

• Mecklenburg-Vorpommern,

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